Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Vereinssatzung des SC Bredelar 1981 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen: Sportclub Bredelar  abgekürzt: SC Bredelar
  2. Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Bredelar
  3. Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassischen Bindungen.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Marsberg unter der Nummer 1/81 eingetragen.

 

§ 2 Farben und Wappen des Vereins

  1. Die Farben des Vereins sind Grün/Weiß/Blau
  2. Das Vereinswappen ist das Wappen von Bredelar
  3. Das Vereinswappen soll urheberrechtlich geschützt werden.

 

§3 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    • (a) Der Verein bezweckt die Förderung des Sports auf breiter Basis, insbesondere des Fußballs in allen seinen Ausprägungen.
    • (b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen als Möglichkeit besonders für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
    • (c) Als Mittel zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder sowie zur sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit widmet sich der Verein dem Freizeit- und Breitensport.
    • (d) Der Verein betreibt, praktische Jugendpflege unter dem Aspekt der Erziehung zu Toleranz, Kameradschaft und Fairness im Sport.
    • (e) Der Verein engagiert sich aktiv auf sportpolitischem und sportlich- kulturellem Gebiet.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    • (a) den Bau und Unterhalt geeigneter Sportgelegenheiten,
    • (b) Aufbau und Durchführung eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    • c) die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkampfbetrieb in allen Bereichen und auf allen Ebenen,
    • (d) die Entsendung von Sportlern und Sportlerinnen in regionale, nationale und internationale Auswahlmannschaften,
    • (e) die Durchführung von allgemeinen Jugendpflegemaßnahmen,
    • (f) die Durchführung von bzw. Teilnahme an sportlich-kulturellen Veranstaltungen
    • (g) die Delegation von Vertretern in sportpolitische Gremien auf kommunaler, regionaler, nationaler und/oder internationaler  Ebene.

 

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von §3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§5  Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im:
    • (a) Stadtsportbund Marsberg
    • (b) Kreissportbund Hochsauerland
    • (c) Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der vorstehend genannten Verbände als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der unter (1) aufgeführten Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf diese Organisationen.

 

$6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr.


B. Vereinsmitgliedschaft

§7 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des  Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    • (a) Ordentlichen Mitgliedern
    • (b) Außerordentliche Mitgliedern
    • (c) Korporative Mitgliedern
    • (d) Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die durch ihre Beiträge das aktive Vereinsprogramm unterstützen und fördern.
  5. Korporative Mitglieder sind juristische Personen, die den Verein unterstützen. Ihre Repräsentation in der Mitgliederversammlung geschieht durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter.
  6. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  7. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen. Wird Antrag entsprochen, sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten temporär ausgesetzt.

 

§8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Grundlage für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Gesamtvorstand zu richten ist.
  2. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme durch förmlichen Beschluss auf der der Beitrittserklärung folgenden Vorstandssitzung. Bei positivem Bescheid beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monat der Beitrittserklärung. Sie verpflichtet das neue Mitglied zur Zahlung der in der Finanz- und Beitragsordnung festgesetzten Leistungen.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Im Falle der Ablehnung steht es dem Vorstand frei, von einer näheren Begründung abzusehen.
  4. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, die damit auch die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge übernehmen.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • (a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    • (b) Streichung von der Mitgliederliste
    • (c) Ausschluss aus dem Verein
    • (d) Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereins. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Wochen möglich. Sie hat durch "eingeschriebenen" Brief zu erfolgen.
  3. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können Mitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß §12 derSatzung in Verzug sind.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung eine Frist von vier Wochen verstrichen ist und die Streichung in dieser Mahnung ausdrücklich angedroht wurde.
    Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Mitgliedsrechte. Offene Verpflichtungen aus dem  Mitgliedsverhältnis, wie z.B. unbezahlte Beiträge, die Rückgabe von Vereinseigentum u.ä. bleiben unberührt.

 

§10 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ausschlussgründe in diesem Sinne sind z.B.
    • schwere Verstöße gegen die Vereinssatzung,
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Einzelheiten des Ausschlussverfahrens sowie bezüglich der dem betroffenen Mitglied zur Verfügung stehenden Rechtsmittel regelt die Rechts-und Verfahrensordnung des Vereins.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Vereinssatzung und -ordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben nach vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mit erlangter Volljährigkeit sind Mitglieder für Vereinsämter wählbar.
  3. Das Stimmrecht von Mitgliedern unter der in (2) gesetzten Altersgrenze sowie korporativen Mitgliedern kann auf entsprechenden Antrag, schriftlich vor der Versammlung, von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. DasStimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn es mit seinen Beiträgen (siehe § 12) im Rückstand ist.

 

§12 Pflichten der Mitglieder

  1. Mit dem Beitritt zum Verein übernimmt das Mitglied die Pflicht, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit durch Tun und Lassen nach besten Kräften zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind grundsätzlich zu den nachstehenden Beitragsleistungen verpflichtet:
    • (a) Mitgliedsbeiträge
    • (b) Aufnahmegebühren
    • (c) Umlagen
  3. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird durch Beschluss des Gesamtvorstands festgelegt.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  5. Einzelheiten der Beitragspflicht regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.
  6. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin Beitragsleistungen stunden bzw. ganz oder teilweise erlassen.
  7. Ehrenmitglieder und ehrenamtliche Übungsleiter sind beitragsfrei.

 

§13 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren zu unterwerfen, einer Ladung des zuständigen Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  2. Gleiches gilt für Verfahren gemäß §10 der Satzung (Vereinsausschluß)
  3. Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich, wie z.B.:
    • (a) unentschuldigtes Fernbleiben von festgesetzten Übungen, Wettkämpfen und ehrenamtlich übernommenen Pflichten,
    • (b) Nichtbefolgung von Anweisungen der zuständigen Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Trainer oder Spielführer,
    • (c) unsportliches Benehmen während eines Wettkampfes oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem solchen,
    • (d) vereinsschädigendes Verhalten in jeder Form
      können vom Vorstand mit Vereinsstrafen geahndet werden, die vom Präsidium förmlich auszusprechen sind.
  4. Sanktionsmaßnahmen in diesem Sinne sind:
    • (a) ein einfacher Verweis,
    • (b) eine strenge Verwarnung,
    • (c) Geldbußen bis zu 500,-- DM
    • (d) oder Kombinationen dieser drei
  5. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen eine vom Präsidium verhängte Sanktionsmaßnahme zu. Diese ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Strafe schriftlich beim Ehrenrat einzureichen. Einzelheiten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung des Vereins.
  6. Mit Bezug auf etwaige Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis steht dem Mitglied der Gang vor öffentliche Gerichte erst offen,  nachdem alle vereinsinternen Rechtswege ausgeschöpft sind.

D. Die Organe des Vereins

§14 Die Vereinsorgane

  1. (1) Die Organe des Vereins sind:
    • (a) die Mitgliederversammlung
    • (b) das Präsidium
    • (c) der Gesamtvorstand
    • (d) der Verwaltungsrat
  2. In die Vereinsorgane gemäß Absatz 1 b - d können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
  3. Alle Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
  4. Aufwendungen, die den Mitgliedern der Vereinsorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, werden entsprechend der  Finanz- und Beitragsordnung des Vereins vergütet.

 

§15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Präsidium einberufen.
  3. Die Einladung muss in Schriftform erfolgen, in dem sie 28 Tage vor der Veranstaltung im Vereinszentrum ausgehängt wird und Zeit und Ort der Versammlung sowie die vorgesehene Tagesordnung beinhaltet.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins  erforderlich ist. Sie muß vom Präsidium auf Verlangen des Verwaltungsrates einberufen werden, oder wenn dies mindestens ein Drittel der  Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen.
  5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Präsidenten des Vereins geleitet. Dieser hat das Recht, die Versammlungsleitung an ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes zu delegieren.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig mit Ausnahme des Stimmrechts für jugendliche Mitglieder, das auf Antrag von einem ihrer gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden kann. Über solche Anträge sowie über Anträge auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand, von den Mitgliedern sowie vom Verwaltungsrat eingebracht werden. Sie sind schriftlich mit Begründung  an das Präsidium zu richten. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
    • (a) Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage,
    • (b) alle anderen Sachanträge spätestens 14Tage vor der Veranstaltung beim Präsidium eingegangen sein.
  9. Weitere Einzelheiten zu Organisation und Durchführung von Mitgliederversammlungen sind der Geschäftsordnung des Vereins zu entnehmen.

 

§16 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung  ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und anderer Mitglieder des Gesamtvorstandes soweit als Ergänzung  erforderlich, sowie des Verwaltungsrates,
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes und des Verwaltungsrates,
  3. Entgegennahme des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit Ausnahme des Jugendwarts bzw. der Jugendwartin, die von der Jugendversammlung gewählt werden,
  5. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Beschlussfassung über Anträge, einschließlich solcher auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§17 Das Präsidium

  1. Das Präsidium ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  2. Mitglieder des Präsidiums sind:
    • (a) der (die) Präsident(in),
    • (b) der (die) Vizepräsident(in),
  3. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
  4. Jedes Präsidiumsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, deren Wert 2.000,00 DM übersteigt, bedürfen der Zustimmung eines zweiten Präsidiumsmitglieds.
  5. Darüber hinaus obliegen dem Präsidium insbesondere folgende Aufgaben:
    • (a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • (b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, bzw. die Überwachung der Ausführung durch Dritte,
    • (c) Federführung bei der Erstellung des Haushaltsplans und des jährlichen Rechenschaftsberichts,
    • (d) Koordination der Arbeit des Gesamtvorstands,
    • (e) Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat.

 

§18 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • (a) Dem Präsidium,
    • (b) dem, (der) Schatzmeister(in),
    • (c) dem, (der) Geschäftsführer(in)
    • (d) den Leitern(innen) der Abteilungen
      Senioren
      Alt Herren
      FuB
      Karneval
      sowie ggf. den Leiter(innen) neugegründeter Abteilungen
    • (e) dem (der) Jugendwart(in)
  2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amts vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen einen/eine kommissarischen/kommissarische Nachfolger/in berufen.

 

§19 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstands

  1. der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des  Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • (a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • (b) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplans und des jährlichen Rechenschaftsberichts,
    • (c) Mitgliederverwaltung inklusive der Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern,
    • (d) Organisation des Sportbetriebs,
    • (e) Buchhaltung und Überwachung des Haushaltsplans,
    • (f) Beschlussfassung über Marketingaufgaben inklusive der Gewinnung von Sponsoren und Werbepartnern sowie über die Vergabe der
    •     Durchführung solcher Aufgaben an sachverständige Dritte, z.B. entsprechende Agenturen,
    • (g) Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen.
  3. Zur Unterstützung seiner Arbeit ist der Gesamtvorstand ermächtigt, Vereinsordnungen zu erlassen, so z.B. für:
    • (a) die Geschäftsverteilung und organisatorische Abläufe bei Sitzungen und Versammlungen,
    • (b) das Finanz- und Beitragswesen,
    • (e) Ehrungen
      Die Vereinsordnungen, ihre Änderungen und Aufhebungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen.
  4. derGesamtvorstand ist berechtigt, zur Durchführung spezieller Projekte "Besondere Vertreter" gemäß § 30 BGB zu berufen.
  5. Er ist auch Beschlussorgan für den Abschluss bzw. die Beendigung von Arbeitsverträgen mit hauptamtlichen Kräften des Vereins.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

§20 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die Erfahrung in Wirtschaftsangelegenheiten besitzen. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n), der (die) die Sitzungen dieses Vereinsorgans einberuft und leitet.
  3. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der gesamten Vereinsverwaltung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten kann er von sich aus  zweckdienliche Maßnahmen ergreifen bzw. durch andre Mitglieder des Vereins oder externe Sachverständige durchführen lassen.
  4. Insbesondere hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
    • (a) Er berät das Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten,
    • (b) er genehmigt den zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Präsidium vorgeschlagenen Haushaltplan und ist allein zuständig für die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen die das genehmigte Jahresbudget überschreiten,
    • (c) ihm obliegt die vom Präsidium vor Abschluss einzuholende Zustimmung zu Rechtsgeschäften wie:
      1. Aufnahme von Krediten,
      2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen,
      3. Abschluss oder Verlängerung von Dienstverträgen und Übernahme von Verpflichtungen, 
    • (d) er kann vom Präsidium jederzeit Bericht über die wirtschaftliche Situation des Vereins verlangen und die entsprechenden Bücher und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen,
    • (e) er hat über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht des Präsidiums zu befinden,
    • (f) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein, soweit diese Streitigkeiten  aus dem Mitgliedschaftsverhältnis herrühren,
    • (g) Entscheidung über Einsprüche gegen vom Gesamtvorstand gemäß § 10 und 13 verhängte Vereinsausschlüsse oder Strafen.
  5. Auf Antrag des Verwaltungsrats hat das Präsidium innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Weigert sich das Präsidium diesem Antrag zu entsprechen, ist der (die) Vorsitzende des Verwaltungsrats bevollmächtigt, eine solche Versammlung selbst einzuberufen.
  6. Der Verwaltungsrat hat ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung.

 

§21 Beschlussfassung und Protokollierung

  1.  Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse - soweit diese Satzung und nachrangige Ordnungen nichts Anderes bestimmen - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich zu protokollieren und von der protokollführenden Person sowie von dem (der) Leiter(in) der Versammlung zu unterschreiben

E. Vereinsjugend

§22 Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Vereins, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Die Vereinsjugend wählt einen (eine) Vereinsjugendwart(in) und zu dessen/deren Unterstützung einen Vereinsjugendausschuß. Jugendwart(in) und Vereinsjugendausschuß sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  4. Der (die) Jugendwart(in) ist automatisch Mitglied des Gesamtvorstands.

F. Sonstige Bestimmungen

§23 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal den gesamten Finanzbereich des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen Ergebnis der Prüfung. Der Bericht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung als Anhang bei zufügen.

 

§24 Vereinsordnungen als Bestandteile der Satzung

Die Rechts- und Verfahrensordnung des Vereins soll als Bestandteil der Satzung gelten.


G. Schlußbestimmungen

§25 Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und  Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

 

§26 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins, Vermögensbildung

  1. Eine Änderung des Vereinszwecks muß von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden. Er erfordert eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung der Mitglieder hat als geheime Abstimmung zu erfolgen.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Präsidiums automatisch als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu fassen,

 

SATZUNG STAND 30.08.2015